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Mittwoch, 08. September 2010
§ 1 Name und Sitz des Vereins- Der Name des Vereins ist „Hessischer Elternverein e.V.“
- Sitz und Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
§ 2 GeschäftsjahrDas Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 3 Stellung des Vereins - Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig. Er bekennt sich uneingeschränkt zur rechtsstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Beiträge und Zuwendungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Ziele des VereinsZiele des Vereins sind - ein freiheitliches, leistungsfähiges, begabungsgerechtes und daher differenziertes Schulwesen zu erhalten bzw. herzustellen,
- das Recht der Kinder auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu sichern,
- für die den Eltern verfassungs- und gesetzmäßig zustehenden Rechte einzutreten.
§ 5 Aufgaben des VereinsDer Verein setzt sich für die Belange von Eltern und Schülern im Rahmen des Grundgesetzes und der hessischen Verfassung ein. Er fördert die Mitwirkung der Eltern durch Beratung und Information. Zu diesem Zwecke arbeitet der Verein mit den Gremien der verfassten Elternschaft, mit Behörden und gesetzgebenden Körperschaften sowie mit wissenschaftlichen Institutionen, Parteien und gesellschaftlichen Gruppen zusammen. Er unterstützt die Elternarbeit durch schul- und bildungspolitische Veröffentlichungen. § 6 Mitgliedschaft- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Juristische Personen oder Personenvereinigungen haben die gleichen Mitgliedsrechte wie natürliche Personen; ihr jeweils einfaches Stimmrecht wird durch einen hierzu bevollmächtigten Vertreter wahrgenommen.
- Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und wird schriftlich bestätigt.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch schriftliche Austrittserklärung, die nur mit vierteljährlicher Kündigung zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig ist;
- durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, gegen dessen Entscheidung eine Berufung an die Delegiertenversammlung innerhalb von 4 Wochen möglich ist;
- wenn ein Mitglied mit der Zahlung eines Jahresbeitrages länger als 12 Monate im Rückstand ist. Der Vorstand kann dann nach vorheriger Mahnung eine Streichung in der Mitgliederliste vornehmen.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.
§ 7 Gliederung des VereinsDer Verein ist in Bezirksverbände gegliedert. Die Anzahl und die Grenzen der Bezirksverbände werden durch die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. § 8 Bezirksverbände- Die Bezirksverbände sind verantwortlich für die sich aus der Satzung des Hessischen Elternvereins ergebenden Aufgaben innerhalb ihres Organisationsgebietes. Fragen von grundsätzlicher und überregionaler Bedeutung bedürfen einer vorherigen Abstimmung mit dem Vorstand.
- Die Bezirksverbände wählen für die Dauer von 3 Jahren in getrennten Wahlgängen jeweils eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter und für angefangene 25 Mitglieder je 1 Delegierte/einen Delegierten, mindestens 3 Delegierte für die Delegiertenversammlung. Neuwahlen haben spätestens 3 Monate nach Ablauf der Amtszeit zu erfolgen, andernfalls kann der Vorstand eine Wahl einleiten. Das Ergebnis der Wahlen ist in einer Niederschrift festzuhalten, die dem Vorstand zur Verfügung gestellt wird. Alle Wahlen sind geheim. Alle Amtsträger üben ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl aus.
- Die Bezirksverbände haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können für die Durchführung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben finanzielle Mittel nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand erhalten.
§ 9 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind - die Delegiertenversammlung (§ 10)
- der Vorstand (§ 11)
Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. § 10 Delegiertenversammlung- (1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht die letzte Entscheidung in allen den Verein betreffenden Fragen zu, soweit dies nicht in der Satzung ausdrücklich dem Vorstand vorbehalten ist. Stimmberechtigte Mitglieder der Delegiertenversammlung sind:
- die Vorstandsmitglieder
- die Vorsitzenden, deren Stellvertreter und die Delegierten der Bezirksverbände gemäß § 8 Abs.2.
Ihrer Beschlussfassung bzw. Zuständigkeit unterliegen insbesondere: - die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes sowie seine Entlastung,
- die Wahl des Vorstands gemäß § 11, Abs. 1 a – c, bzw. dessen Abberufung,
- die Verabschiedung des Haushaltsplans,
- die Wahl der beiden Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins.
- Die Delegiertenversammlung findet jährlich statt. Sie wird von der/dem Vorstands-vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von einem Monat unter Beifügung der Tages-ordnung schriftlich einberufen. Für die Einhaltung der Frist gilt die Aufgabe zum Postversand. Anträge nach Abs. 3 sind den Delegierten unverzüglich mitzuteilen und gelten als Bestandteil der Tagesordnung. Die Tagesordnung der Delegiertenversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss geändert und ergänzt werden, ausgenommen hiervon sind Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, sowie Wahlen und Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder.
- Anträge von Delegierten und Mitgliedern müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung schriftlich zugegangen sein.
- Die Delegiertenversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, sofern satzungsgemäß eingeladen wurde. Bei Entscheidungen über Satzungsänderungen, Abberufungen und über die Auflösung des Vereins ist eine Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Für den Fall, dass die Beschlussfähigkeit zu den vorgenannten Punkten nicht gegeben ist, wird innerhalb von 3 Monaten zu einer weiteren Delegiertenversammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist auf der Einladung gesondert hinzuweisen.
- Die Delegiertenversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Für die Änderung der Satzung, die Abberufung des Vorstandes wie auch die Auflösung des Vereins ist jeweils eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens zwei Bezirksverbänden eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen werden, spätestens 8 Wochen nach Eingang, unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und die Abstimmungsergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie ist von der/dem Vorsitzenden der Versammlung und von einem von der Versammlung benannten Mitglied zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand- Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
- den Beisitzern
- Beisitzer im Vorstand sind die Bezirksvorsitzenden oder im Verhinderungsfall deren Stellvertreter.
- Die Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 1 a – d bilden den Vorstand. Ihm obliegt die Beschlussfassung aller wichtigen sachlichen, organisatorischen und personellen Fragen zwischen den Delegiertenversammlungen. Er bereitet die Wahlen vor. Die Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 1 a – c bilden den geschäftsführenden Vorstand. Ihm obliegt die Durchführung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann auch – für laufende Geschäfte – allein tagen.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl hat längstens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit zu erfolgen.
Die/Der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister werden von den Mitgliedern der Delegiertenversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Alle Wahlen sind geheim. Es gelten diejenigen als gewählt, auf die die meisten Stimmen entfallen sind. - Scheidet ein Vorstandsmitglied gemäß § 11 Abs. 1 a – c aus, ist eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit innerhalb von 3 Monaten durchzuführen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende allein oder eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach § 11 Abs. 1 a - c.
- Der Vorstand kann zu seiner Beratung bis zu drei Personen in den Vorstand kooptieren. Kooptierte Mitglieder haben im Vorstand kein Stimmrecht.
§ 12 SchlussbestimmungDas Vermögen des Vereins darf nur für die zur Erreichung des Vereinszieles erforderlichen Zwecke verwendet werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fließt das vorhandene Restvermögen des Vereins an eine dann zu bildende HEV-Stiftung. Die Verwaltung erfolgt durch einen dann von der Delegiertenversammlung zu wählenden dreiköpfigen Stiftungsrat. Kommt die HEV-Stiftung nicht zustande, so fällt das Vermögen des Hessischen Elternvereins an die Helga-Breycha-Stiftung, Frankfurt am Main, zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 dieser Satzung. Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Delegierten-Versammlung am 21. November 2005 beschlossen. |

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Hessischer Elternverein e.V.
Oberer Reisberg 5 b D-61350 Bad Homburg
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(06172) 33011 |
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